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Was ändert sich im Immobilienjahr 2017?

geschrieben am 09.02.2017 von Klaus Peltzer

Höhere Umzugspauschale


Ab 1. Februar 2017 steigt der Pauschalbetrag für berufsbedingte Umzüge, der als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Singles können 764 Euro (bisher 746 Euro) absetzen, Verheiratete 1.528 Euro (bisher 1.493 Euro). Für jede weitere Person des Haushalts sind 337 Euro (bisher 329 Euro) anrechenbar. Voraussetzung dafür, dass der Fiskus sich an den Umzugskosten beteiligt, ist, dass sich der Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde am Tag verkürzt. Übrigens: Bei privaten Umzügen können die Lohnkosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Von den Arbeitskosten werden maximal 20 Prozent erstattet.

Schutz vor Einbruch


Die Anzahl der Wohnungseinbrüche ist in den letzten Jahren angestiegen. Deshalb hat der Bund die Fördergelder für Maßnahmen zum Einbruchschutz für 2017 um 50 Millionen Euro aufgestockt. Wohneigentümer können über die Förderbank KfW günstige Darlehen oder Zuschüsse für den Einbau einbruchhemmender Haus- und Wohnungstüren sowie Fenster beantragen. Bezuschusst wird auch die Installation einer Alarmanlage oder einer Videoka- mera.

Rund um den Strom


Strom wird 2017 teurer. Bedingt durch die steigende Umlage für erneuerbare Energien (EEG- Umlage) steigt der Preis um etwa einen halben Cent pro Kilowattstunde auf 6,88 Cent. Das liegt auch an den steigenden Nutzungsentgelten. Einige Stromanbieter haben bereits Preiserhöhungen angekündigt. Das Sonderkündigungsrecht sorgt in diesem Fall dafür, dass der Verbraucher aus dem Vertrag aussteigen kann. Laut aktuellem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf darf der Kunde auch dann kündigen, wenn der Preis sich lediglich durch die EEG Umlage erhöht. Die höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
Noch etwas ist neu: Wer eine Immobilie baut oder kauft, in der eigener Strom erzeugt wird, kann diesen günstig an seine Mieter verkaufen. Denn laut EEG 2016 muss Strom, der in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Mietobjekt erzeugt wird, nicht in öffentliche Netze eingespeist werden. Für „Mieterstrommodelle“ fallen keine Nutzungsentgelte oder Konzessionsabgaben mehr an. Das senkt die Nebenkosten und macht das Miet-Objekt damit attraktiver!

Rauchmelderplicht


Bauvorschriften sind Sache der Länder. Dies gilt auch für die Ausstattung von Alt- und Neubauten mit Rauchmeldern. In 16 Bundesländern sind Rauchmelder in Neubauten bereits Pflicht. Beim Nachrüsten von Altbauten gelten Übergangsfristen. In diesem Jahr sind drei Bundesländer an der Reihe: In Nordrhein-Westfalen und im Saarland müssen bereits seit 1. Januar 2017 alle Wohnungen mit Brandmelder ausgestattet sein. In Bayern geht es gemütlicher zu: Dort müssen die Rauchmelder spätestens am letzten Tag des Jahres in Schlafräumen, Kinderzimmern, Fluren und Aufenthaltsräumen montiert sein.

Quellen: Bundesgerichtshof.de, immowelt.de, immonewsfeed.de, finanztipp.de, eigenbedarfskuendigung.com, finanztip.de, anwalt.de, zeit-online.de

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