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Darf ein Vermieter den Vierbeiner verbieten?

geschrieben am 11.10.2019 von Klaus Peltzer

Die Tier- und insbesondere die Hundehaltung sorgt immer wieder für Stress und Streit zwischen Wohnungseigentümern und Mietern. Sie beschäftigt nach wie vor häufig die Gerichte. REMAX Germany berichtet im Folgenden über ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München. Dieses verurteilte die Vermieter,  eine Vermietererbengemeinschaft, dazu, dem Klägerehepaar in München-Neuhausen die Haltung eines Hundes zu erlauben.

Gericht entscheidet zugunsten der Mieter mit Hundewunsch


Die Mieter einer Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München wollten ihren beiden Kindern einen Hund aus dem Tierheim schenken. Um Problemen mit den Mitmietern vorzubeugen, befragten sie im Vorfeld ihre Nachbarn. Doch während diese das Vorhaben akzeptierten, lehnten die Eigentümer, eine Vermietererbengemeinschaft, das Ansinnen der Familie ab.  Zur Begründung hieß es, dass man noch keiner Mietpartei die Hundehaltung erlaubt habe. Außerdem äußerten die Vermieter Bedenken hinsichtlich der Versorgung des Tieres. Die schulpflichtigen Kinder (13 und 15 Jahre) könnten sich erst nach 16 Uhr um den Hund kümmern und die Eltern seien beide berufstätig.

Die Familie akzeptierte die Ablehnung nicht und klagte schließlich vor dem Münchner Amtsgericht. Das Gericht entschied zugunsten der Mieter (AZ 411 C 976/18). Die von den Vermietern vorgebrachten Ablehnungsgründe reichten nicht aus, um die Hundehaltung zu verbieten. So biete die Wohnung ausreichend Platz für eine Hundehaltung. Außerdem seien Grünflächen für Gassigänge leicht und schnell zu erreichen.

Artgerechte Haltung und Erziehung des Hundes muss gewährleistet sein


Laut dem Münchener Amtsgericht stand die artgerechte Haltung des Tieres nicht infrage. Schließlich konnte das klagende Ehepaar eine langjährige Erfahrung im Halten und Erziehen von Hunden nachweisen.  Zudem lagen Empfehlungsschreiben von einer Hundetrainerin und des Tierheims vor. Und außerdem arbeitet die Ehefrau nur in Teilzeit und die Kinder kommen mittags aus der Schule. In Urlaubszeiten sind die Großeltern bereit, sich um den Hund zu kümmern.

Bei einer artgerechten Haltung und richtigen Erziehung ist nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam macht. Auch müssen die Vermieter keinen Schaden an der Wohnung befürchten. Die Kläger hatten sich außerdem bereit erklärt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

Auch die Rasse des Tieres, ein Magyar Viszla, gab keinen Anlass zur Besorgnis. Der ungarische Vorsteherhund gilt als freundlich, sensibel und ausgeglichen. Die Ablehnung des Vermieters beruhe rein auf allgemeinen Befürchtungen. Es lägen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vor. Fazit: Der Hund durfte in die Viereinhalb-Zimmer-Wohnung einziehen.

Grundsätzliches Verbot eines Hundes in Mietwohnung ist unzulässig


Die Hundehaltung in Mietwohnungen bleibt dennoch eine Einzelfallentscheidung. Sie bedarf immer der Erlaubnis des Vermieters, auch wenn ein grundsätzliches Verbot der Hunde- und Katzenhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag nicht zulässig ist. So hatte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im März 2013 (VIII ZR 168/12) entschieden, dass ein generelles Verbot den Mieter unangemessen benachteiligt. Es wiederspricht dem Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Bei der Einzelfallentscheidung müssen die Belange und Interessen nicht nur der Mietvertragsparteien, sondern auch der anderen Hausbewohner und Nachbarn berücksichtigt werden. Dies war im Münchener Fall im Vorfeld bereits geschehen. Wenn sich jedoch der Vierbeiner zum Beispiel durch ständiges Kläffen oder Verschmutzen der Gemeinschaftsflächen als Störfaktor erweist und er den Unmut der Hausgemeinschaft auf sich zieht, kann seine Haltung auch nachträglich untersagt werden. Blinden und Therapiehunde sind von all diesen Regelungen ausgenommen. Sie bedürfen keiner Genehmigung, müssen jedoch einen Nachweis über ihre spezielle Eignung besitzen.

Quellen: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 01.03.2019, mietrecht.com, dejure.org, juris.bundesgerichtshof.de, urteile-mietrecht.net, immonet.de

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