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Vermieter müssen draußen bleiben

geschrieben am 08.11.2019 von Klaus Peltzer

Darf ein Mieter seinen Vermieter einfach vor die Tür setzen? Ja, er darf – zumindest dann, wenn der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interesse hat, die Wohnung zu betreten. Doch wo endet das Hausrecht des Mieters und wo beginnt das Recht des Vermieters? RE/MAX Germany klärt auf, wo das Recht eines Vermieters bei seiner vermieteten Immobilie endet.

Vermieter – Schnüffeln ist verboten


Natürlich ist der Wunsch eines Vermieters verständlich, dass er sich gerne einen Eindruck vom Zustand der vermieteten Wohnung machen möchte. Erlaubt ist das jedoch nicht! Denn sein Besichtigungsrecht hört da auf, wo das Hausrecht des Mieters beginnt.

Das Hausrecht, auch Besitzrecht genannt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und schützt die Bewohner einer Immobilie in ihrer freien Entfaltung. Beim Vermieten der Immobilie geht es vom Eigentümer auf den Mieter über.

Das Hausrecht umfasst das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches (Hausfrieden). Der Besitzer oder Benutzer einer Wohnung oder eines Hauses kann frei darüber entscheiden, wem er Zutritt gewährt und wem nicht. So darf er auch unliebsamen Besuchern die Tür weisen oder gar ein Hausverbot erteilen. Sollte der Gast sich weigern, zu gehen, dann ist sogar ein gewisses Maß an Gewalt im Sinne von Notwehr erlaubt. 

Laut BGH ist sanfte Gewalt erlaubt


So geschehen in einem Fall, der vor dem Bundesgerichtshof landete. Unter dem Vorwand, sich von der ordnungsgemäßen Installation eines Rauchmelders überzeugen zu wollen, inspizierte eine neugierige Vermieterin gleich alle Wohnräume. Der Mieter wehrte sich gegen den Übergriff und wies ihr die Tür. Als die Vermieterin sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, umfasste der Mieter sie kurzerhand mit beiden Armen und trug sie hinaus. Zu Recht, befand der BGH (VIII ZR 289/13). Wer sich gegen den Willen des Bewohners in dessen Wohnung aufhält, begeht Hausfriedensbruch, und das ist eine Straftat. Das kann im Falle einer Anzeige eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedeuten (§ 123 StGB).

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